Streitthema Treppenhaus: Was ist erlaubt?

Catherina Bernaschina Catherina Bernaschina
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Das Treppenhaus ist die Pufferzone zwischen dem privaten Wohnbereich und der Außenwelt. In manchen Mietshäusern ist dieser Gebäudeteil eine sehr öde unpersönliche Zone. In anderen Häusern kann man wiederum erkennen, dass die Bewohner darum bemüht sind, anhand von Pflanzen, Dekoration oder Möbeln etwas Farbe und Wohnlichkeit ins Treppenhaus zu bringen. Doch nicht alles, was uns selbst gefällt, findet auch bei unseren Mitbewohnern Anklang. Und nicht jeder Gegenstand, der für uns selbstverständlich ins Treppenhaus gehört, ist auch für unsere Nachbarn akzeptabel. Damit es nicht zum Mieterstreit kommt, sollte man sich an die vorherrschenden Treppenhausregeln halten. Wir stellen euch die wichtigsten Grundregeln vor, die für Mieter und Vermieter verpflichtend sind.

Möblierung

Ein Schuhgestell vor der Haustüre ist komfortabel: Es spart Platz zuhause, hält den Hauseingang von Schuhdreck sauber und sorgt dafür, dass die Schuhe nicht unordentlich herumliegen. Je nach Möbelstück, kann ein Schrank, ein Tischchen oder auch ein Stuhl das Treppenhaus durchaus optisch aufwerten. Doch sind Möbel hier auch zulässig? Zwar ist das Treppenhaus eine Gemeinschaftsfläche, die von allen Bewohnern genutzt werden darf. Sinn ist es jedoch nicht, Gegenstände aus der Wohnung in diesen Bereich auszulagern. Nicht nur, weil sich die Nachbarn daran stören könnten, sondern auch im Falle eines Brandes: Treppenhaus und Flur sind Fluchtwege, die freigehalten werden müssen. Die Möbel dürfen den Durchgang für Bewohner, Feuerwehr und Ambulanz nicht behindern oder erschweren, weshalb der Vermieter euch dazu verpflichten kann, sie zu entfernen. Es liegt generell im Ermessen eures Vermieters, die Nutzungsbedingungen der Gemeinschaftsfläche genau zu definieren und allenfalls einzuschränken oder zu lockern. Natürlich immer mit der Überlegung im Hinterkopf, dass keine Gefährdung für die Mieter besteht.

Kinderwagen und Fahrräder

Erlaubt ist, was nicht stört. Dies trifft in Mietshäusern nur in beschränkter Weise zu. Kinderwagen sind immer wieder Grund für Zoff unter den Bewohnern. Dabei wäre das Abstellen von ihnen im Eingangsbereich des Treppenhauses eigentlich erlaubt, sofern keine andere passende Unterbringungsmöglichkeit vorhanden ist. In Mehrfamilienhäusern ohne Lift ist das Parkieren des Kinderwagens im Hausflur nur verständlich, da es einer Zumutung gleichkäme, wenn Eltern den Buggy jeweils die Treppe hinauf oder hinunter schleppen müssten. Natürlich muss dabei beachtet werden, dass ein genügend breiter Fluchtweg vorhanden ist. In Deutschland variiert die Mindestbreite für den Flucht- und Rettungsweg von Bundesland zu Bundesland und von Gebäude zu Gebäude. Doch ein Gang von einem Meter Breite solltet ihr auf jeden Fall einkalkulieren. Kinderwagen dürfen zudem die Bewohner nicht daran hindern, in den Keller oder an ihren Briefkasten zu gelangen. Fahrräder im Treppenhaus sind dagegen untersagt und dürfen weder im Hausflur noch vor der Haustür geparkt werden. Ihr Platz ist im Keller, in der Wohnung oder aber in der dafür vorgesehenen Stellfläche. Wo sich euer Fahrrad zuhause überall elegant unterbringen lässt, erfahrt ihr hier.

Pflanzen und Dekoration

Ein paar schöne Orchideen hübsch vor der Haustür auf einem Tischchen platziert. Oder eine schöne Pachira-Topfpflanze, um die triste Treppenhausatmosphäre aufzuheitern. Hört sich schön an, ist aber in den seltensten Fällen erlaubt. Da das Treppenhaus kein erweiterter Wohnraum ist, gehören auch Pflanzen nicht dorthin. Doch nicht nur aus diesem Grund: Vor allem in Mietobjekten sind die Treppenhäuser sehr knapp gebaut, da sie nur ihren Minimalzweck zu erfüllen haben. Dieser besteht darin, dass die Mieter und ihre Besucher zur Wohnung und wieder hinaus gelangen können. Deshalb entsprechen Pflanzen meistens nicht den Brandschutzbestimmungen. Doch wenn alle Fluchtwege freibleiben, ihr euch mit euren Nachbarn einigt und auch der Vermieter nichts dagegen einzuwenden hat, sind ein paar Pflanzen im Treppenhaus durchaus zulässig. Wogegen eigentlich niemand etwas einwenden kann, ist Türschmuck wie z.B. ein Weihnachtskranz oder sonst irgendein Dekoelement. Wenn ihr euer Treppenhaus also bunter gestalten wollt, bietet die eigene Haustüre die passende Gelegenheit dafür – wenn auch immer im beschränkten Masse. Auch gegen eine Fußmatte vor der Wohnungstür wird keiner etwas haben, da sie schließlich sozusagen zum Treppenhausinventar dazu gehört. Rechtlich gesehen lässt sich zudem das kurzzeitige Abstellen der nassen Schuhe auf der Fußmatte nicht verbieten. Es sollte jedoch keine Dauerlösung sein.

Rollstühle und Rollatoren

Ähnlich wie mit Kinderwagen verhält es sich mit Rollstühlen und Rollatoren. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfen sie im Treppenhaus bzw. im Hausflur abgestellt werden, wenn man auf sie angewiesen ist und kein anderer gesonderter Abstellraum dafür vorhanden ist. Denn es ist für die gehbehinderten Menschen einfach ein Ding der Unmöglichkeit, die Hilfsmittel ein oder mehrere Stockwerke herauf oder herunter zu tragen. Natürlich sind die Fortbewegungshilfen immer unter der Voraussetzung erlaubt, dass die anderen Mieter durch sie nicht erheblich gestört werden. Die behinderte Person oder deren Lebenspartner/in ist übrigens dazu berechtigt, sich auf eigene Kosten einen Treppenlift einbauen zu lassen, um die Bewegungsfähigkeit zu erhalten.

Gestank

Es wäre ja so bequem: Den vollen, stinkenden Abfallsack abends vor die Türe stellen und am Morgen beim Verlassen des Hauses gleich mitzunehmen. In der Realität sieht es etwas anders aus, was durchaus nachvollziehbar ist: Müllsäcke verströmen unangenehme Gerüche und können zuweilen sogar hässliche Pfützen hinterlassen. Vor allem deswegen sollten die Bewohner das Treppenhaus nicht als Zwischenlagerstelle für ihren Abfall verwenden. Die Geruchsbelästigung ist etwa genauso schlimm wie die Lärmbelästigung. Aus ähnlichen Gründen verbieten auch viele Hauseigentümer in der Hausordnung das Rauchen im Treppenhaus. Dennoch: Wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag steht, ist das Rauchen auf dem Flur und im Treppenhaus zulässig. Wer einen gesunden Menschenverstand besitzt, verzichtet jedoch schon rein aus Rücksicht auf die anderen Hausbewohner darauf.

Reinigung und Instandhaltung

Die Treppenhausreinigung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters. Die dafür entstehenden Kosten gelten als Betriebskosten und müssen von den Mietern übernommen werden. Im Mietvertrag kann aber vereinbart werden, dass die Mieter sich selbst um die Reinigung kümmern. In der Regel wird dann in der Hausordnung ein genauer Reinigungsplan festgelegt. Der Vermieter bzw. Hauseigentümer ist darüber hinaus verpflichtet, das Treppenhaus sowie andere gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen wie Waschküche, Speicher und Grundstückszugänge instand zu halten. Er muss zum Bespiel dafür sorgen, dass die Beleuchtung funktioniert, dass beschädigte Treppenstufen und Geländer repariert bzw. ordnungsgemäß befestigt werden. In anderen Worten: Er ist dazu verpflichtet, sie in einem funktionierenden, gefahrenlosen Zustand zu halten. Zur Instandhaltung gehören aber auch Schönheitsreparaturen, wobei gewisse Abnutzungserscheinungen hinzunehmen sind, solange das Mietrecht nicht betroffen ist. Wenn Vermieter und Mieter bei den Treppenhausregeln an einem Strang ziehen und dabei auch ihren gesunden Menschenverstand walten lassen, sind die Grundvoraussetzungen für ein friedliches Nachbarschaftsverhältnis gegeben.

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